Suchfunktion

Ausschlagung

Der Anfall der Erbschaft geschieht nach deutschem Erbrecht automatisch mit Wirkung zum Todestag und nicht etwa erst mit einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft, §§ 1942, 1943 BGB. Wer nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Eine Ausschlagung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft bereits ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (etwa Entgegennahme von Nachlassgegenständen) angenommen wurde. 

Die Ausschlagung ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall zu erklären, § 1944 BGB. Bei Auslandswohnsitz des Erblassers oder des Erben beträgt die Frist sechs Monate. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann. Die Ausschlagungserklärung muss in öffentlich beglaubigter Form (Unterschriftsbeglaubigung durch Ratschreiber oder durch Notar) oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erfolgen, § 1945 BGB. Auch hier sind jeweils vorherige Terminvereinbarungen erforderlich.

Infolge der Ausschlagung geht die Erbschaft an die nächstberufenen Erben über. Wenn Sie ausschlagen und Kinder und/oder Enkel haben, müssen auch diese ausschlagen, sofern sie ebenfalls nicht erben möchten, etwa bei einer Überschuldung des Nachlasses. Für minderjährige Kinder erfolgt die Ausschlagung durch alle sorgeberechtigten Personen gemeinsam.

Sollten Sie die Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form vornehmen wollen, füllen Sie bitte die nachstehenden Formulare aus und wenden sich sodann an einen Notar oder den Ratschreiber Ihrer Gemeinde (im badischen Landesteil nach § 35b LFGG befugt zur Durchführung von öffentlichen Beglaubigungen).

Fußleiste