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Erbscheinsverfahren

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge, in welchem die Erben und deren Erbquote ausgewiesen werden. Er wird in erster Linie dann zwingend benötigt, wenn Grundbesitz vorhanden ist, § 35 GBO. 

Ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Form ist ebenfalls ein vollwertiger Erbnachweis und ersetzt einen Erbschein, § 35 GBO. In Einzelfällen kann dennoch ein Erbschein notwendig werden, wenn das notarielle Testament keine eindeutige Erbeinsetzung enthält oder auslegungsbedürftig ist.

Für alle anderen Vermögenswerte (bewegliche Gegenständen, Bank- und Wertpapierguthaben etc.) ist zur Abwicklung in der Regel nur dann ein Erbschein erforderlich, wenn die Abwicklung nicht aufgrund eines eindeutigen privatschriftlichen Testaments (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05. April 2016, XI ZR 440/15) oder einer über den Tod hinaus gültigen Vollmacht möglich ist. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall, bevor ein kostenpflichtiges Erbscheinsverfahren in Gang gesetzt wird.

Die Erbfolge richtet sich primär nach dem Inhalt des Testaments. Ist kein Testament vorhanden, tritt gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924ff. BGB ein.

Bitte beachten Sie, dass ein Erbschein nie von Amts wegen, sondern immer nur auf Antrag des/der Erben erteilt wird. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift eines Notars oder des Nachlassgerichts gestellt werden. Zusätzlich zum Antrag ist in der Regel eine eidesstattliche Versicherung erforderlich, § 352 FamFG. Diese ist bei einem deutschen Notar oder dem Nachlassgericht zu beurkunden. Im Ausland ist die Beurkundung bei einer deutschen Botschaft zulässig.

Eine vorherige Terminvereinbarung ist jeweils unerlässlich.

Für das Erbscheinsverfahren entsteht eine Gebühr, die sich nach der Höhe des Nachlasswerts bemisst. Die Erben müssen zu diesem Zwecke ein Nachlassverzeichnis nebst Belegen einreichen.

Hier finden Sie Formulare für das Erbscheinsverfahren:

 



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