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Besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes
Testamente und Erbverträge können in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Dies verhindert Verlust oder Fälschung und gewährleistet im Todesfalle ein schnelles und sicheres Auffinden der Verfügung von Todes wegen. Die amtliche Verwahrung wird im bundesweiten Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst.
Vor dem Notar errichtete Testamente werden immer durch den Notar in besondere amtliche Verwahrung gegeben, notarielle Erbverträge auf Antrag der Beteiligten.
Sie können aber auch Ihr eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung geben. Hierfür genügt ein formloses schriftliches Ersuchen (Antragsformular) unter Beifügung des Original-Testaments und einer Kopie Ihrer Geburtsurkunde. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie bitten wir darum, von einer persönlichen Antragstellung und Abgabe der Testamente, die im Übrigen auf Wunsch möglich ist, abzusehen.
Für die besondere amtliche Verwahrung entsteht eine einmalige Gerichtsgebühr von 75,00 EUR zuzüglich der Registrierungsgebühr der Notarkammer in Höhe von 18,00 EUR (pro Testator).
Es ist empfehlenswert, regelmäßig zu überprüfen und zu hinterfragen, ob der Inhalt eines Testaments oder Erbvertrags noch der aktuellen Lebenssituation und dem aktuellen Willen entspricht. Bei Bedarf ist ein neues/r Testament/Erbvertrag zu errichten.
Die verwahrten Verfügungen von Todes wegen können auf Verlangen wieder aus der Verwahrung zurückgegeben. Hierfür ist zwingend persönliche Anwesenheit (bitte Termin vereinbaren!) erforderlich. Zudem müssen bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag alle Testatoren anwesend sein. Vertretung ist ausgeschlossen.