Suchfunktion
Sonstige Verfahren/Aufgaben
Das Nachlassgericht ist daneben für die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen zuständig, zudem gegebenenfalls für die Ernennung von Testamentsvollstreckern und die Ausstellung von Testamentsvollstreckerzeugnissen.
Eine Nachlasspflegschaft kommt in Frage, wenn keine Erben bekannt sind und der Nachlass dringend zu sichern ist. Besteht von Amts wegen kein Sicherungsbedürfnis, kann ein Gläubiger – sofern die Erben unbekannt sind - Antrag auf Nachlasspflegschaft stellen, wenn er sonst keine Möglichkeit, seine Forderungen geltend zu machen.