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Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge)

Jede Person, die ein Testament in Besitz hat oder auffindet, ist verpflichtet, dieses Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern und zwar im Original, § 2259 BGB. Bitte liefern Sie auch Schriftstücke ab, bei denen Sie sich unsicher sind, ob sie tatsächlich als Testament zu werten sind. Alle Dokumente können unter Umständen erbrechtlich relevant sein.
Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und gibt es den Beteiligten bekannt. In der Regel erfolgt dies schriftlich und ohne Termin, in Einzelfällen aber auch nach Ladung der Beteiligten im Rahmen eines Termins.
 
Testamente und Erbverträge, die sich in besonderer amtlicher Verwahrung befinden, werden nach Eingang der Sterbefallmitteilung des Standesamts von Amts wegen eröffnet.
 
Das Gericht informiert alle im Testament genannten Personen sowie die Angehörigen, die ohne vorhandenes Testament zu gesetzlichen Erben berufen wären. Eine Prüfung der Wirksamkeit und eine Auslegung des Testaments findet im Rahmen des Eröffnungsverfahrens nicht statt und bleibt einem späteren Erbscheinsverfahren vorbehalten.

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