Suchfunktion
Verwahrung Testamente
Testamente und Erbverträge können in die
amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben
werden. Dies verhindert Verlust oder Fälschung und gewährleistet im Todesfalle ein schnelles und sicheres Auffinden der
Verfügung von Todes wegen.
Vor dem Notar errichtete Testamente werden immer durch den Notar in besondere amtliche Verwahrung gegeben, notarielle Erbverträge auf Antrag der Beteiligten. Sie können aber auch Ihr eigenhändiges (selbstgeschriebenes) Testament in die besondere amtliche Verwahrung geben.
Hierfür genügt ein formloses schriftliches Ersuchen (Verwahrantrag) unter Beifügung
- des Original-Testaments,
- Kopie Personalausweis und
- Kopie Geburts- oder Heiratsurkunde.
Für die besondere amtliche Verwahrung entsteht eine einmalige Gerichtsgebühr von 82,00 EUR zuzüglich der Registrierungsgebühr der Notarkammer in Höhe von 15,50 EUR (pro Testator).
Die verwahrten Verfügungen von Todes wegen können auf Verlangen wieder aus der Verwahrung zurückgegeben werden. Hierfür ist zwingend persönliche Anwesenheit erforderlich. Vereinbaren Sie hierzu bitte telefonisch einen Termin. Zudem Termin müssen alle Testatoren anwesend sein. Vertretung ist ausgeschlossen.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich ein Testament erstellen möchte?
1. handgeschriebenes Testament privat verwahren
2. handgeschriebenes Testament bei einem Nachlassgericht verwahren
3. notarielles Testament/Erbvertrag o.ä. bei einem Notar beurkunden lassen
Ich möchte mein selbstgeschriebenes Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Was muss ich tun?
Füllen Sie den Verwahrantrag sorgfältig und gut lesbar aus und fügen Sie diese Unterlagen bei:
- Original-Testament
- Kopie des Personalausweises (beide Seiten)
- Kopie der Heirats- oder Geburtsurkunde
Kosten: 82 Euro durch das Nachlassgericht und 15,50 Euro durch die Bundesnotarkammer.
Als Gericht dürfen wir keine Beratung anbieten. Wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar, falls Sie eine Beratung
wünschen.
